Allgemeine Hinweise
Änderungen betreffend Absonderungen bzw. Quarantäne
Ab dem 1. August 2022 unterliegen Personen mit einer Infektion mit SARS-CoV-2 sowie Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige keiner Absonderung mehr. Stattdessen kommen Verkehrsbeschränkungen zum Einsatz. Details sind folgender Verordnungen bzw. der 1. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung zu entnehmen.
Der grüne Pass - Zertifikate
Der grüne Pass - bestehend aus den drei Zertifikaten geimpft, getestet, genesen - ist ein einfacher und kostenloser Nachweis innerhalb Österreichs sowie in sämtlichen 27 EU-Mitgliedsstaaten und den EWR-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz. Um zu überprüfen, wie lange ein Zertifikat gültig ist, hängt von der Anzahl der Impfungen, vom Zeitpunkt einer Genesung und deren Reihenfolge ab, sowie wann welche Art von Test durchgeführt wurde. Wann bzw. ab wann eine weitere Corona-Schutzimpfung möglich oder zu empfehlen ist, und wie lange ein Zertifikat gültig ist, kann den Detailinformationen entnommen werden.
2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Seit dem 16.04.2022 (bis 30. April 2023) ist bundesweit die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft. Hier folgend angeführt sind zentrale Bereiche der Verordnung. Die verbindlichen Regelungen im Detail sind abrufbar unter der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung bzw. 5. Novelle.
Weitere Informationen
- Einreise nach Österreich - Einreiseregelungen nach Österreich bzw. COVID-19 Einreiseverordnung 2022 sowie die 4. Novelle.
- Impfdashboard - Corona-Schutzimpfung in Österreich
- Aktuelle Regeln in Österreich (Tägliches Leben, 3-G-Regel, Schutzmaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Tests)
Aktuelle Maßnahmen bundesweit im Überblick
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
- Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff erfolgte:
- Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf.
- Impfung mit einer 3. Dosis („Boosterimpfung“), wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf.
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf.
- Weitere Impfung nach einer Impfung gemäß Punkt 3, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf.
- Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion, die mittels PCR-Test bestätigt wurde.
- Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich infizierte Person ausgestellt wurde.
- Nachweis einer befugten Stelle über einen negativen PCR-Test, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
- Nachweis einer befugten Stelle über einen negativen Antigentest, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
- Negativer Selbsttest, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
- Ausnahmen:
- Kinder unter 12 Jahren
- Schwangere
- Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung nicht zu erwarten ist bzw. nach mehrmaliger Impfung keine Immunantwort ausgebildet wurde und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.
Erhebung von Kontaktdaten
Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten ermächtigt: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code. Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln.
FFP2-Maskenpflicht
Personen mit positivem Testergebnis auf SARS-CoV-2 müssen die FFP2-Maske in folgenden Fällen tragen:
- in privaten Verkehrsmitteln (wenn physischer Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann),
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen (wenn physischer Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann) und im Freien (wenn Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann),
- innerhalb des privaten Wohnbereichs bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen (wenn physischer Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann) und im Freien (wenn Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann).
Eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard ist weiterhin in folgenden vulnerablen Settings zu tragen:
- Alten- und Pflegeheimen: Besucher:innen und Begleitpersonen in geschlossenen Räumen, Bewohner:innen an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen und Mitarbeiter:innen bei unmittelbarem Bewohnerkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
- Kranken- und Kurananstalten: Besucher:innen und Begleitpersonen in geschlossenen Räumen und Mitarbeiter:innen bei unmittelbarem Patientenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann und
- Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden: Patientinnen/Patienten, Besucher:innen, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleistungserbringer, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
Für Personen ohne positivem Testergebnis auf SARS-CoV-2 gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht:
- während der Konsumation von Speisen und Getränken,
- für gehörlose und schwerhörige Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation,
- wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist,
- während der logopädischen Dienstleistung,
- wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird
- während der Sportausübung und
- in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.
- Kinder bis zum abgeschlossenen 6. Lebensjahr müssen keine FFP2-Maske oder einen MNS tragen. Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum 14. Lebensjahr dürfen einen MNS oder eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Schwangere dürfen ebenfalls einen MNS oder eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen (Ärztliche Bestätigung muss in gegeben Fällen vorgewiesen werden).
- Für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht (Ärztliche Bestätigung muss in gegebenen Fällen vorgewiesen werden).
Betretungsverbote für Personen mit positivem Testergebnis auf SARS-CoV-2
Das Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- Kranken- und Kuranstalten,
- Einrichtungen im Behindertenbereich und der Altenbetreuung,
- Kindergärten, Kinderkrippen und Krabbelstuben,
- Primarschulen,
- weitere Betreuungseinrichtungen von Kindern unter 11 Jahren (z.B. Horte, Tagesmütter/-väter).
Dieses Betretungsverbot gilt nicht für:
- Mitarbeiter:innen und Betreiber:innen dieser Einrichtungen,
- Bewohner:innen, Patient:innen und betreute Personen bzw. Kinder dieser Einrichtungen,
- Besucher im Rahmen von Palliativ- und Hospizbegleitung und Seelsorge,
- Personen zur Begleitung Minderjähriger,
- Begleitpersonen im Fall einer Entbindung.
Öffentlicher Verkehr
Derzeit gelten keine Maßnahmen für den öffentlichen Verkehr.
Gastronomie und Beherbergung
Derzeit gelten keine Maßnahmen für den Bereich Gastronomie und Beherbergung.
Zusammenkünfte
Für Zusammenkünfte von mehr als 500 Personen gelten folgende Maßnahmen:
- Veranstalter haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Hiervon ausgenommen sind:
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,
- Religionsausübungen für gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften (sofern gleichwertige Regelungen bestehen),
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
- Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.
Kundenbereiche
Derzeit gelten keine Maßnahmen für das Betreten von Kundenbereichen.
Am Arbeitsplatz
Personen mit positivem Testergebnis auf SARS-CoV-2 dürfen ihren Arbeitsplatz nicht betreten, wenn
- das Tragen eines MNS am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere Schwangerschaft, nicht möglich ist oder
- das Erbringen der Arbeitsleistung durch das Tragen einer Maske verunmöglicht wird und keine sonstigen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
Bildungsbereich
Für weitere verbindliche Regelungen im Bildungsbereich siehe COVID-19-Schulverordnung 2022/23 sowie 2. COVID-19-Hochschulgesetz und dessen Änderung.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF).
Gesundheits- und Sozialbereich
In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patient:innen, Besucher:innen, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleistungserbringer:innen eine FFP2-Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
Mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
Mobile Pflege- und Betreuungsdienstleister:innen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (geimpft, genesen oder getestet) vorweisen und bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Bei vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung erfolgen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht im Rahmen der Behindertenhilfe.
Kranken- und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
An sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden und nicht in Kranken- und Kuranstalten besteht für Patientinnen/Patienten, Besucher:innen, Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
Für Besucher:innen gilt darüber hinaus:
- Besucher:innen und Begleitpersonen haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, genesen oder getestet) vorzulegen.
- Davon ausgenommen sind Begleitpersonen im Fall einer Entbindung, Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patient:innen, sowie Besuche von Palliativ- und Hospizpatienten, zur Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
Für Mitarbeiter:innen gilt darüber hinaus:
- Betreiber:innen dürfen Mitarbeiter:innen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, genesen oder getestet) vorlegen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung erfolgen.
- Dies gilt auch für externe Dienstleister:innen, Bewohner:innenvertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht oder Mitglieder von eingerichteten Kommissionen.
Die in Kranken- und Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
In geschlossenen Räumen von Alten- und Pflegeheimen gilt die FFP2-Maskenpflicht für Besucher:innen, Begleitpersonen, Mitarbeiter:innen und externe Dienstleister:innen bei unmittelbarem Bewohner:innenkontakt und für Bewohner:innen (an den nicht zum eigenen Wohnbereich gehörigen Orten). Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
Für Besucher:innen gilt darüber hinaus:
- Betreiber:innen dürfen Besucher:innen und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, genesen oder getestet) vorlegen.
- Davon ausgenommen sind Personen zur Begleitung oder zum Besuch von minderjährigen Bewohner:innen stationärer Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, sowie für Besuche von Palliativ- und Hospizpatient:innen, zur Seelsorge und zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
Für Bewohner:innen gilt darüber hinaus:
- Bei Neuaufnahme muss ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, genesen oder getestet) vorgelegt werden.
- Bewohner:innen können mindestens alle sieben Tage, und sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest oder PCR-Test von Betreiber:innen angeboten bekommen.
Für Mitarbeiter:innen gilt darüber hinaus:
- Betreiber:innen dürfen Mitarbeiter:innen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, genesen oder getestet) vorlegen. Dies gilt auch für externe Dienstleister:innen, Bewohner:innenvertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht oder Mitglieder von eingerichteten Kommissionen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkgungsverordnung erfolgen.
- In Alten- und Pflegeheimen haben Mitarbeiter:innen bei unmittelbarem Bewohner:innenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt auch für externe Dienstleister:innen, Bewohner:innenvertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht oder Mitglieder von eingerichteten Kommissionen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
Die in Alten- und Pflegeheimen, in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
Freizeit, Kunst und Kultur, Sport
- Derzeit gelten keine spezifischen Maßnahmen für die Bereiche Freizeit, Kunst und Kultur sowie Sport.
- Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen gelten die Maßnahmen, die unter dem Punkt „Zusammenkünfte“ beschrieben werden.
COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept
Betreiber:innen und Inhaber:innen von folgenden Bereichen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen:
- Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
- Krankenanstalten oder Kuranstalten
- Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
Es sind Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen zu treffen, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeiter:innen, Patient:innen, Bewohner:innen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie für Kranken- und Kuranstalten sind zusätzliche Vorgaben einzuhalten. Covid-19-Präventionskonzepte können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
Letzte Aktualisierung: 01.03.2023, siehe 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung bzw. 5. Novelle. Die Darstellung der aktuellen Maßnahmen auf Bundesebene auf corona-ampel.gv.at dient zur Information der Bevölkerung und wird regelmäßig aktualisiert. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht rechtsverbindlich.